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Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Digitaldruckerei Schleppers GmbH
Stand: März 2013

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Digitaldruckerei Schleppers GmbHgegenüber ihren Kunden. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.


II. Preise

1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Soweit Preisangebote befristet sind, ist die Gültigkeitsdauer in den Angeboten besonders gekennzeichnet. Zudem gelten die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise generell unter dem Vorbehalt, dass spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer die Übermittlung druckreifer PDF-Daten erfolgt und die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2. Die von dem Auftragnehmer angebotenen Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der separat ausgewiesenen Frachtkosten und der derzeit gültigen Mehrwertsteuer von 19% berechnet werden.
3. Ist das Druckerzeugnis zum ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% abzurechnen, hat der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens in einer Frist von einer Woche nach Bestelleingang anzuzeigen.
4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der damit verbundenen Maschinenstillstandbzw. Produktionskosten im Falle einer Stornierung oder Änderung während des Herstellungsprozesses werden dem Auftraggeber berechnet.
5. Bei mehr als 2 Korrekturabzügen und Änderung gelieferter druckfertiger PDF-Daten behält sich der Auftragnehmer vor, diese entsprechend des verursachten Aufwandes zu berechnen.
6. Die Zustellung der Waren erfolgt zur geschäftsüblichen Zeiten, so dass bei Nichtantreffen des Auftraggebers unter der angegebenen Zustelladresse die Kosten für eine Zweit- und Drittzustellung dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenso werden die Kosten für eine Rücksendung bei Nichtzustellbarkeit einer Sendung dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt, sofern der Auftraggeber die Nichtzustellbarkeit zu vertreten hat.


III. Vertragsschluss

1. Mit der Bestellung gibt der Kunde als Auftraggeber ein verbindliches Angebot i. S. d. § 145 BGB ab. Im Anschluss an die Bestellung erhält der Auftraggeber zunächst eine unverbindliche Übersicht über die von ihm abgegebene Bestellung. Nach Übermittlung der druckfähigen Daten kommt, mit Zusendung einer separaten Auftragsbestätigung per E-Mail, welche die individuellen Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt, der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt stets der Besteller als Auftrageber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ( CISG ).
3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten pornografische, faschistische, radikale oder die Verfassungder Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte ergeben.
4. Nach Vertragsschluss hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Änderung seiner Bestelldaten. Jede Änderung des Auftraggebers ist ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den ersten Auftrag verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Herstellung und Lieferung von Drucksachen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dieses Angebot abzulehnen. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot an, so kann das mit der Erstattung der für die Änderung anfallenden Kosten verbunden werden. Die Kosten werden dem Auftraggeber im Laufe des Änderungsprozesses mitgeteilt.

IV. Zahlung

1. Die Belieferung des Auftraggebers erfolgt auf Rechnung.
2. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Scheck und Wechsel werden als Zahlungsmittel generell nicht akzeptiert.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

V. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen, § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

VI. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, erfolgt der Gefahrübergang gem. § 446 S. 1 BGB.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
5. Dem Auftragnehmer steht im kaufmännischen Verkehr bei vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer erfüllt die ihm im Rahmen der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten. Für private Endverbraucher handelt es sich bei den mit der Ware mitgelieferten Transportverpackungen um lizensierte Produkte. Bei gewerblichen Kunden geht der Auftragnehmer, sofern nicht schriftlich eine anderweitige Anzeige erfolgt, von einer unentgeltlichen Standort- Entsorgung durch den Auftraggeber aus. Ansonsten können die Transportverpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware zurückgegeben werden, wenn sie sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sind.

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung

Der Auftragnehmer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehalts. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der unter Ziffer 3-6 verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt nicht im Verhältnis zum Verbraucher.
1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
4. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Sache des Auftragnehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Beanstandungen/Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Bei mündlichen (telefonischen) Korrekturen gehen etwaige Fehler zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für die Gewährleistung gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Regelungen.
4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich beim Auftraggeber zu rügen. Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
5. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige.
6. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Auftragnehmer vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Weiterhin bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.
10. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
11. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfpflicht seitens des Auftragnehmers.
12. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.

IX. Verwahrung, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI. Eigentum, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Druckerzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Weiterhin haftet der Auftraggeber dafür, dass die Drucksachen weder wettbewerbswidrige Inhalte enthalten noch gegen die guten Sitten verstoßen.

XII. Haftungsausschluss

1. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch für einfache Fahrlässigkeit.
2. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
3. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.
4. Die Haftung des Auftragnehmers wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

XIII. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Kündigung

1. Die Einhaltung der Ausführungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten (Mitwirkungs-) Pflichten des Auftraggebers voraus.
2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen (§ 642 BGB).
3. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Hinweis auf die Folgen bei fruchtlosem Verstreichen derselben ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen (§ 643 BGB).

XIV. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Druckerzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber ein privaterEndverbraucher ist und keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat, gilt ebenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig herausstellen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Bestimmungen durch eine neue Vereinbarung absetzen, die rechtlich zulässig ist und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommt.

XVI. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren mit Ausnahme von Ansprüchen aus vorsätzlicher Handlung in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig handelt. Von der vorstehenden Verjährungsregelung nicht betroffen sind Verträge mit Verbrauchern im Sinne des BGB, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XVII. Information zum Anbieter

Die Internetplattform Schleppers.de wird von der Digitaldruckerei Schleppers GmbH betrieben.
czyzowski@schleppers.de | www.schleppers.de
Telefon 03591 6710-0 | Telefax 03591 671067
Geschäftsführender Gesellschafter: Robert Czyzowski
Registergericht Dresden, Registernummer HRB 31915
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE287062896